Remscheid und Wuppertal schließen viele Geschäfte und Gaststätten komplett
Veröffentlicht: Dienstag, 17.03.2020 18:29
Wuppertal und Remscheid gehen bei den Corona-Maßnahmen über die Vorgaben des Landes hinaus. In Solingen hingegen dürfen die meisten Geschäften bislang noch geöffnet bleiben.

UPDATE: Erweiterter Erlass des Landes
Am späten Dienstagabend hat das Land NRW nochmal reagiert und eine weitere Konkretisierung bzw. Verschärfung seines gestrigen Erlasses angekündigt. Demnach sollen die Einschränkungen für den Einzelhandel, wie sie Remscheid und Wuppertal gestern bereits beschlossen hatte, nun auch landesweit gelten: NICHT geschlossen werden sollen demnach "der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen." Klare Regeln für alle seien jetzt wichtig, betont das Land. Es wird erwartet, dass sich auch Solingen dem im Laufe des Mittwochs noch anschließt.
Kein einheitlicher Corona-Kurs im Städtedreieck
Das Bergische Städtedreieck ist sich einig, dass man die weitere Ausbreitung des Coronavirus mit schärferen Maßnahmen bekämpfen will. Die Umsetzung ist in den drei Städten allerdings unterschiedlich: In Solingen orientiert man sich 1:1 am heutigen Erlass der Landesregierung. Alle Spiel- und Bolzplätze werden geschlossen, auch Kneipen und Cafés. Die Restaurants und Gaststätten dürfen nur noch von 6 bis 15 Uhr unter gewissen Vorgaben betrieben werden, können aber ebenso wie die meisten Geschäfte grundsätzlich noch geöffnet bleiben.
In Remscheid hingegen fährt man jetzt einen schärferen Kurs und geht noch über die Vorgaben des Landes hinaus. Alles, was für den täglichen Bedarf notwendig sein, darf geöffnet bleiben: Dazu zählen insbesondere Supermärkte, Drogerien, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsläden Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau- und Tierartikelmärkte. Alle anderen Geschäfte, also zum Beispiel Modeshops, müssen hingegen ab sofort und bis zum 19. April geschlossen bleiben. Außerdem müssen in Remscheid ab jetzt alle Restaurants und Gaststätten schließen, bei denen man im Lokal essen kann. Nur der Verkauf von Speisen "zum Verkehr außer Haus" (to go) ist erlaubt. In Wuppertal ist die Linie ähnlich wie in Remscheid.
Wuppertal: Gravierende Einschnitte
Das Landeskabinett hat weitere umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen. Diese setzt die Stadt Wuppertal um und geht zur konsequenten Bekämpfung des Corona-Virus noch darüber hinaus.
So wird per „Allgemeinverfügung“ angeordnet, dass in Wuppertal alle Gaststätten, Kneipen, Cafés und Restaurants ab Mittwoch, 17. März, geschlossen bleiben. Das gilt auch für die Geschäfte im Stadtgebiet. Damit geht die Stadt über die Verordnungen des Landes hinaus. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. April.
Ausgenommen sind Lebensmittel-Geschäfte und Apotheken, aber auch Märkte. Ausdrücklich nicht geschlossen werden: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste (u.a. Einzelhandel mit Imbissen ohne Verzehr an Ort und Stelle), Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Die weiteren Regelungen für Wuppertal könnt Ihr in der amtlichen Allgemeinverfügung nachlesen:
Solingen: Spielplätze schließen, Gastronomie beschränken, Sonntagsöffnung erlaubt
Die Stadt Solingen orientiert sich hingegen am Erlass der Landesregierung und will die dort vorgegebenen Maßnahmen entsprechend umsetzen. Geschlossen bzw. verboten werden:
- alle Spiel- und Bolzplätze
- alle sportlichen Betätigungen auf und in öffentlichen und privaten Anlagen
- alle Vereinszusammenkünfte
- alle Veranstaltungen
- alle Kneipen und Cafés, auch mobile gastronomische Angebote (z. B. Eiswagen)
- alle Angebote von Freizeitaktivitäten (innen und außen).
Restaurants und Speisegaststätten in Solingen dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 15 Uhr schließen. Zudem ist der Betrieb mit folgenden Auflagen verbunden: Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung nach Besucherzahl entsprechend der Raumgröße, Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Tischen, Aushänge mit notwendigen Hygiene-Maßnahmen.
Um die Versorgung mit Mitteln des täglichen Bedarfs zu gewährleisten, wird eine Sonntagsöffnung für den Lebensmittel- und Großhandel, Wochenmärkte, Apotheken, Abhol- und Lieferdienste genehmigt.
Remscheid: Nur bestimmte Geschäfte und Imbisse dürfen geöffnet bleiben
Ab sofort wird für das Stadtgebiet Remscheid folgendes angeordnet:
1. Alle auf Remscheider Stadtgebiet stattfindenden öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Personenansammlungen von mehr als zehn Personen außerhalb von privaten Wohnungen sind untersagt. Hierzu zählen auch sämtliche Zusammenkünfte in Schulen und Kindertagesstätten, Vereinen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Parkanlagen, in Kleingartenanlagen, in Kirchen und Gemeindehäusern, Moscheen und anderen Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeiern und Beerdigungen.
2. Auf dem Remscheider Stadtgebiet ist allen Personen
- die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen,
- die Wahrnehmung von Angeboten in Musikschulen
- die Wahrnehmung von Angeboten in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- der Sportbetrieb auf und in Sporthallen, Sportplätzen und Sportanlagen
- der Aufenthalt auf und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen und Bolzplätzen
- der Aufenthalt auf und die Nutzung von Schulhöfen außerhalb der Notbetreuung
- die Teilnahme an Kulturveranstaltungen
- die Teilnahme an Reisebusreisen
untersagt.
3. Folgende Einrichtungen dürfen nicht geöffnet werden:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Bibliotheken
- Trauerhallen und Verabschiedungsräume
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
- Kinos
- Freizeit- und Tierparks
- Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Spezialmärkte
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Sportanlagen
- Schwimm- und Spaßbäder
- Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Fahrschulen
- Physio- und Massageeinrichtungen (s.a. 7.)
- öffentlich zugängliche Spielplätze und Bolzplätze
sowie alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme von
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und
- Großhandel.
Die vom Öffnungsverbot ausgenommenen Verkaufsstellen haben bei ihrer Öffnung allerdings ausdrücklich sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.
4. Der Betrieb aller erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gastronomiebetriebe ist untersagt, soweit Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder angeboten werden. Ausschließlich zum Verzehr außer Haus dürfen Speisegaststätten, Imbissbetriebe und Catering-Unternehmen Speisen und Getränke verabreichen, sofern ein Aufenthalt von Gästen auf die Abholung der Speisen und Getränke begrenzt ist, Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.
5. Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen ihre Betten ausschließlich zu notwendigen und nicht zu touristischen Zwecken anbieten und überlassen. Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen zudem ausschließlich ihre eigenen Übernachtungsgäste bewirten.
6. Dienstleister und Handwerker (auch Optiker und Hörgeräteakustiker) können ihren entsprechenden Tätigkeiten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen weiterhin nachgehen.
7. Einrichtungen des Gesundheitswesens können unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben. Hierzu zählt auch die Durchführung von medizinisch verordneter Physiotherapie.
8. Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“
- Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
- betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
- Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
- Berufsschulen
- Hochschulen
9. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 - 5 Wohn- und Teilhabegesetz haben folgende Besuchseinschränkungen und Betriebsregelungen umzusetzen und einzuhalten:
- Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
- Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?__blob=publicationFile)
dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
- Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren.
- Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind untersagt.
- Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
- Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
- Besuche sind auf das Notwendigste zu beschränken: je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten. Ein Besuch ist ausdrücklich nur mit Schutzmaßnahmen mittels Mund-, Nasenschutz und Händewaschen sowie mit Hygieneunterweisung erlaubt.
- Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
- Es ist eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register vorzunehmen.
- Ausnahmen für nahestehende Personen können nur im Einzelfall (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) unter Auflagen zugelassen werden.
- Ebenfalls ausgenommen sind medizinisch erforderliche Besuche.